Barrierefreie E-Books · Rechtslage
Österreich, Deutschland und die Schweiz – und warum die Ausnahme für Kleinstunternehmen in der Praxis wenig hilft.
Stand: 10. September 2026 · Rechtsstand ohne Gewähr, keine Rechtsberatung
Wahrscheinlich nicht – und trotzdem musst du es tun.
Seit 28. Juni 2025 gilt in der EU die Pflicht zu barrierefreien E-Books. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind davon ausgenommen, sofern sie eine Dienstleistung anbieten – und ein E-Book gilt rechtlich als Dienstleistung. Das trifft auf so gut wie jede Selfpublisherin zu.
Nur nützt die Ausnahme wenig: Der Handel verlangt inzwischen EPUB 3, tolino media nimmt seit 23. Juni 2025 keine EPUB-2-Dateien mehr an, und in den Shops steht künftig bei jedem Titel, ob er zugänglich ist. Die Pflicht kommt nicht vom Gesetzgeber, sie kommt vom Vertrieb.
Und in Österreich kommt etwas dazu: Neben dem BaFG gilt das Behindertengleichstellungsgesetz, und das kennt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Mehr dazu weiter unten.
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882, der European Accessibility Act. Sie gilt seit 28. Juni 2025 und erfasst neben Geldautomaten, E-Readern und Online-Shops ausdrücklich auch E-Books. Verlangt wird im Kern, dass ein E-Book mit Hilfsmitteln nutzbar ist: dass ein Screenreader den Text vorlesen kann, dass die Navigation funktioniert, dass die Darstellung sich anpassen lässt, dass Bilder beschrieben sind und dass die Barrierefreiheitsmerkmale in den Metadaten stehen.
Praktisch heißt das: EPUB 3 mit Überschriftenstruktur, Alternativtexten, gesetzter Sprache, funktionierendem Inhaltsverzeichnis und ehrlichen Metadaten. Kein Kopierschutz, der die Sprachausgabe blockiert.
Die Richtlinie gilt nicht direkt, sondern über die nationalen Gesetze. Drei Länder, drei Antworten.
Umgesetzt im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), in Kraft seit 28. Juni 2025. E-Books zählen dort zu den erfassten Dienstleistungen.
Entscheidend ist die Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind zur Gänze vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Bei Produkten – etwa dem Verkauf von Lesegeräten – gibt es keine volle Ausnahme, sondern nur Erleichterungen. Für ein E-Book spielt das keine Rolle.
Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Es kann Mängel aufgreifen und Verwaltungsstrafen verhängen; der Rahmen reicht bei großen Unternehmen bis 80.000 Euro, für kleinere liegt er darunter.
Und hier hört die Sache in Österreich nicht auf. Neben dem BaFG gilt weiterhin das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) aus dem Jahr 2006. Die Wirtschaftskammer hält dazu ausdrücklich fest: „Die Anforderungen des BaFG und die des BGStG bestehen parallel.“
Der Unterschied ist entscheidend: Das BGStG gilt für Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – und es kennt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Statt einer Freistellung gibt es eine Zumutbarkeitsprüfung, die unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Rechtsfolge ist keine Verwaltungsstrafe, sondern Schadenersatz an die betroffene Person, durchgesetzt über ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice.
Wie groß dieses Risiko in der Praxis ist, lässt sich schwer sagen: Ein Verfahren über ein einzelnes E-Book ist nicht bekannt, und die Zumutbarkeitsprüfung dürfte bei einer Ein-Personen-Autorin regelmäßig zu ihren Gunsten ausgehen. Es ist ein strukturelles Risiko, kein belegtes. Aber es steht im Gesetz – und deshalb ist die Ausnahme, auf die sich alle verlassen, weniger wert, als sie klingt: Sie befreit von den technischen Anforderungen des BaFG, nicht von der Pflicht, niemanden auszuschließen.
Umgesetzt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), ebenfalls seit 28. Juni 2025. Die Systematik ist dieselbe: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen, mit denselben Schwellenwerten.
Verantwortlich ist, wer das E-Book herstellt und im eigenen Namen auf den Markt bringt – bei Selfpublishing also die Autorin selbst, nicht die Plattform. Wer sich unsicher ist, bekommt bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine kostenlose Erstberatung.
Und ein verbreiteter Irrtum gleich dazu: Für ältere Titel gibt es keinen Bestandsschutz. Man liest oft, was vor dem 28. Juni 2025 erschienen ist, sei außen vor. Das steht so nicht in der Richtlinie. Ein E-Book ist dort keine Ware, sondern eine Dienstleistung – und eine Dienstleistung wird nicht einmal erbracht, sondern immer wieder, jedes Mal, wenn jemand das Buch kauft. Solange dein Titel im Shop steht, wird er angeboten.
Die Übergangsregelung in Artikel 32 der Richtlinie hilft hier nicht: Sie betrifft Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und Geräte, die für die Dienstleistung eingesetzt werden – nicht das Buch selbst. Und in der Liste der Inhalte, die ausdrücklich ausgenommen sind (Artikel 2 Absatz 4), kommen E-Books nicht vor. Was dort nicht steht, ist nicht ausgenommen.
Praktisch entschärft sich das für die meisten sofort wieder, weil die Kleinstunternehmer-Ausnahme ohnehin greift. Aber sie greift wegen deiner Größe, nicht wegen des Erscheinungsdatums. Das ist ein Unterschied, den man kennen sollte, bevor man sich darauf verlässt.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – eine gemeinsame Stelle aller Bundesländer. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort beantragen, dass sie tätig wird.
(Die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ist etwas anderes: Sie ist für öffentliche Stellen zuständig, nicht für private Anbieter.)
Die Schweiz ist nicht in der EU, der European Accessibility Act gilt dort nicht. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) verpflichtet bislang vor allem die öffentliche Hand. Eine Revision, die private Anbieter stärker in die Pflicht nimmt, läuft unter der Geschäftsnummer 25.020 – dort kannst du den Stand jederzeit selbst nachlesen. Sie betrifft in erster Linie Websites und Apps. Für ein selbst verlegtes E-Book besteht derzeit keine vergleichbare Pflicht.
Aber: Wer aus der Schweiz heraus in die EU verkauft – und das tut jeder, der bei einem europäischen Shop einstellt –, landet wieder im Anwendungsbereich der EU-Regeln. Die Schweizer Adresse hilft also nicht.
Auf dem Papier ist die Sache erledigt: Fast alle Selfpublisherinnen fallen unter die Kleinstunternehmerregel und sind ausgenommen. Wer daraus schließt, er müsse nichts tun, übersieht fünf Dinge.
tolino media nimmt seit 23. Juni 2025 für Neuveröffentlichungen nur noch EPUB 3 an; hochgeladene Word- oder ODT-Dateien werden seither nach EPUB 3 konvertiert. Das ist keine Behörde, das ist ein Vertriebspartner mit Geschäftsbedingungen – und gegen die hilft keine gesetzliche Ausnahme.
Neu ist nicht nur die Anforderung, sondern ihre Sichtbarkeit. Die Barrierefreiheitsangaben eines Titels werden in den Shops angezeigt. Damit steht neben deinem Buch, was es kann – und was nicht. Ein leeres Feld ist kein neutrales Feld, es ist eine Aussage.
Viele Konvertierungswege setzen automatisch Merkmale wie alternativeText in die Metadaten, ohne dass ein einziger Alternativtext existiert. Das ist die häufigste Fehlerkonstellation überhaupt – und die einzige, die aus einem Versäumnis eine Falschangabe macht. Wer sich auf die Ausnahme beruft, aber Barrierefreiheit behauptet, steht schlechter da als jemand, der nichts behauptet.
Die Struktur eines E-Books entsteht im Word-Manuskript. Wer dort mit echten Formatvorlagen arbeitet statt mit manueller Fettung, hat den größten Teil der Arbeit schon erledigt, ohne es zu merken. Wer es später reparieren muss, macht es Datei für Datei von Hand. Der Unterschied sind Stunden pro Titel.
Das ist das eigentliche Argument, auch wenn es sich in einem Rechtstext schlecht macht. In Österreich und Deutschland leben Hunderttausende Menschen, die Bücher mit Sprachausgabe, mit stark vergrößerter Schrift oder mit angepasstem Kontrast lesen. Ein E-Book, das dabei nicht mitspielt, ist für sie kein schwer lesbares Buch, sondern gar keines.
Die Schritte 4 und 5 sind die, an denen die meisten Anleitungen aufhören. Genau darum geht es in EPUB prüfen: ace und epubcheck Schritt für Schritt und in Alternativtexte schreiben, die etwas taugen. Werkzeuge, Beispieldateien und Prüfberichte liegen auf der Übersichtsseite.
Vom BaFG bzw. BFSG: nein, solange du eine Dienstleistung anbietest und unter den Schwellenwerten bleibst. Praktisch: doch, weil dein Vertriebsweg EPUB 3 verlangt und deine Barrierefreiheitsangaben im Shop sichtbar sind. Und in Österreich gilt daneben das BGStG, das keine Kleinstunternehmer-Ausnahme kennt.
Ja, grundsätzlich schon – ein Erscheinungsdatum vor dem 28. Juni 2025 schützt nicht. Ein E-Book gilt als Dienstleistung, und die wird jedes Mal neu erbracht, wenn jemand das Buch kauft. Einen Bestandsschutz für alte Titel sieht die Richtlinie nicht vor; E-Books stehen auch nicht in der Liste der ausgenommenen Inhalte.
Was dich schützt, ist die Kleinstunternehmer-Ausnahme – aber die gilt für alle deine Bücher gleichermaßen, alte wie neue. Und wenn du eine neue Fassung hochlädst, prüft dein Shop sie nach heutigem Stand.
Papier ist nicht erfasst. Die Regeln gelten für E-Books und die dazugehörige Software.
Nein – und das ist der gefährlichste Irrtum von allen. Metadaten beschreiben die Datei, sie verändern sie nicht. Eine Angabe, die nicht stimmt, ist eine falsche Angabe gegenüber Kundinnen und Kunden.
Verantwortlich ist, wer das E-Book herstellt und im eigenen Namen in den Verkehr bringt. Im Selfpublishing bist das du, nicht die Plattform. Die Plattform hat eigene Pflichten für ihren Shop.
In Österreich sind Verwaltungsstrafen bis 80.000 Euro vorgesehen, gestaffelt nach Unternehmensgröße; für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen greift die Ausnahme. Realistischer als eine Strafe ist etwas anderes: dass dein Titel nicht mehr hochgeladen werden kann.
Dieser Text gibt den Rechtsstand vom 10. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel bitte anwaltlich prüfen lassen.
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Zwei kostenlose Werkzeuge, ein Bericht, fünf Schritte – und der Satz, der in den meisten Anleitungen fehlt.